1.10.1 Allgemeine Vorschriften

1.10.1.1 Alle an der Befrderung gefhrlicher Gter beteiligten Personen mssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgefhrten Vorschriften fr die Sicherung beachten.

1.10.1.2 Gefhrliche Gter drfen nur Befrderern zur Befrderung bergeben werden, deren Identitt in geeigneter Weise festgestellt wurde.

1.10.1.3 Liegepltze im Bereich von Umschlagsanlagen fr gefhrliche Gter mssen ordnungsgem gesichert, gut beleuchtet und, soweit mglich und angemessen, fr die ffentlichkeit unzugnglich sein.

1.10.1.4 Fr jedes Mitglied der Besatzung eines Schiffes, mit dem gefhrliche Gter befrdert werden, muss whrend der Befrderung einen Lichtbildausweis an Bord sein.

1.10.1.5 Sicherheitsberprfungen gem Abschnitt 1.8.1 mssen sich auch auf angemessene Manahmen fr die Sicherung erstrecken

1.10.1.6 Die zustndige Behrde muss ein Verzeichnis, das die von ihr oder von ihr anerkannten Organisationen erteilten gltigen Bescheinigungen fr Sachkundige nach Abschnitt 8.2.1 beinhaltet, fhren.